Alleinarbeit
Es gibt Jobs und Tätigkeiten, da ist man auf sich allein gestellt: Sei es der nächtliche Kontrollgang eines Wachmannes im Unternehmen oder der Mann an der Maschine, der in der Spätschicht die letzten Teile für den dringenden Auftrag herstellen muss. Beide könnten ein Problem bekommen. Was ist, wenn Ihnen in dieser Situation etwas zustößt? Für diesen Fall Vorsorge zu treffen, ist Aufgabe des Unternehmers.
Ob als Lagerist in großen Industriehallen, Gebäudereiniger in öffentlichen Einrichtungen oder Bauarbeiter auf unübersichtlichen Baustellen. Alleinarbeiter, deren Arbeitsplätze ein erhöhtes Gefahrenrisiko bergen, gibt es in jeder Branche. Vor allem in Zeiten personeller Sparmaßnahmen und fortschreitender Automatisierung werden in Zukunft mehr und mehr Alleinarbeitsplätze entstehen.
Alleinarbeit liegt vor, "wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt" (Abschn. 2.7.2 DGUV-R 100-001“).
Ein Alleinarbeitsplatz oder auch Einzelarbeitsplatz genannt (EAP) ist also räumlich von anderen Arbeitsplätzen abgetrennt. Er kann stationär oder mobil sein. Man spricht auch von Alleinarbeit, wenn einer allein arbeitenden Person in einem Notfall nicht unverzüglich Hilfe geleistet werden kann.
Ob in der Industrie, im Gewerbe oder beim Handwerk, der Umgang mit dem Thema Alleinarbeit betrifft jede Branche und Unternehmensgröße.
Beispiele für gefährdete Einzelarbeitsplätze:
-Maschinelle Schneid-, Fräs-, Hobel- und Abrichtarbeiten
-Durchführung chemischer Versuche im Labor
- Waldarbeiten im Forst
-Schweißarbeiten in bzw. bei besonders gefährdeten Objekten (z.B. in engen Räumen und Behältern, in der Nähe explosionsgefährdeter Arbeitsstätten u.a.)
- Staplerfahrer im Lager
-Arbeiten an bzw. Versuche mit unter Spannung stehenden Teilen.
Gesetzliche Vorschriften
Für Alleinarbeit gibt es Vorschriften, die gemäß Arbeitsschutzgesetz beachtet werden müssen, damit für alleinarbeitende Personen bei einem Unfall sofort Hilfe geholt werden kann. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet die Gefährdungen der Beschäftigten bei der Arbeit zu beurteilen und hieraus die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Besonders die Berufsgenossenschaften fordern fachmännische Schutzmaßnahmen, die Anforderungen dazu sind in der DGUV Regel 112-139 festgelegt.
Personen-Notsignal-Anlage (PNA)
Technische Sicherheitsmaßnahmen – wie beispielsweise der Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen (oder auch Personen-Notsignal-Gerät) – können Unternehmen und Organisationen dabei helfen, dieser Fürsorgepflicht nachzukommen.
Betriebliche Maßnahmen
Jeder gefährdete (Einzel-)Arbeitsplatz sollte gemäß den Berufsgenossenschaften (s. DGUV Regel 112-139 ) mit einem Notsignal-Gerät ausgestattet sein, mit der Mitarbeiter Kontakt zu einer ständig besetzten Stelle aufnehmen können. Dies kann beispielsweise die Pforte oder die Zentrale bzw. eine zertifizierte Notrufleitstelle sein. Bei Tätigkeiten, die einer geringen Gefährdungsstufe zugeordnet werden, ist eine Sprachverbindung in der Regel ausreichend. Da der Mitarbeiter das Notsignal-Gerät stets mit sich führt, lässt sich der Notruf, auch "willensabhängiger oder willentlicher" Alarm genannt, per Knopfdruck (SOS-Taste) auslösen.
Funktionsschema am Beispiel des Life Tel 2-M
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